Evangelischer Bund | Satzung
Satzung des Evangelischen Bundes vom 01.01.2007
Satzung des Evangelischen Bundes e.V. Bensheim
§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
1. Der Evangelische Bund, gegründet am 05. Oktober 1886, ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Bensheim a.d. Bergstrasse.
2. Der Evangelische Bund will die Botschaft der Reformation in den konfessionellen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen der Gegenwart zur Geltung bringen und dadurch die Ökumene fördern.
3. Diese Aufgabe erfüllt er in Gemeinden, Landeskirchen und in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) durch Gottesdienste, andere öffentliche Veranstaltungen, Seminare, Vorträge und Veröffentlichungen.
4. Wegen der gesamtkirchlichen Bedeutung seiner Arbeit versteht er sich als ein Werk der EKD. Er pflegt Beziehungen zu anderen Vereinigungen und Einrichtungen, die ähnliche Ziele verfolgen.
5. Der Evangelische Bund verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Evangelischen Bundes können evangelische natürliche Personen und als korporative Mitglieder evangelische (Kirchen)-Gemeinden, ihre Zusammenschlüsse, Vereine, Verbände und Arbeitsgemeinschaften werden.
2. Die Landesverbände (vgl. § 3 Abs.1) und ihre Mitglieder sind Mitglieder im Evangelischen Bund e.V. Bensheim.
3. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Aufzunehmenden durch den Vorstand des Landesverbandes. Zur Annahme der Beitrittserklärung ist auch der Präsident des Evangelischen Bundes oder sein Stellvertreter berechtigt.
4. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Evangelischen Bundes teilzunehmen, in den Versammlungen gehört zu werden und zu wählen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Evangelischen Bundes zu fördern, seine Arbeit zu unterstützen und den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftlich zu erklärenden Austritt oder durch Ausschluss. Im Falle des Austritts ist der volle Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen.
6. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen und Grundsätzen des Evangelischen Bundes zuwiderhandelt oder sonst das Ansehen des Evangelischen Bundes nachhaltig schädigt oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren trotz Mahnung keinen Beitrag zahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Zentralvorstand oder das zuständige Organ des Landesverbandes, dem der Auszuschließende angehört, nach Anhörung des Betroffenen. Diesem ist der Ausschluss-Beschluss schriftlich mitzuteilen. Der durch einen Landesverband Ausgeschlossene kann wegen des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses eine Entscheidung durch den Zentralvorstand des Evangelischen Bundes beantragen.
§ 3 Organisation
1. Der Evangelische Bund gliedert sich in Landesverbände, die die Aufgaben des Bundes in ihrem Verbandsgebiet in eigener Verantwortung wahrnehmen.
Die Landesverbände führen den Namen Evangelischer Bund und den Namen ihres Gebietes.
Die Landesverbände regeln ihre eigenen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Aufgaben und Ziele des Bundes nach ihrer eigenen Satzung selbst.
Die Satzung bedarf der Genehmigung, der Vorsitzende des Landesverbandes bedarf der Bestätigung durch den Zentralvorstand des Evangelischen Bundes. Beide dürfen nur aus triftigen Gründen verweigert werden.
2. Die wissenschaftliche Arbeitsstätte des Evangelischen Bundes ist das Konfessionskundliche Institut in Bensheim. Seine Rechtsstruktur, Finanzierung, Leitung und Ordnung ist in einem Vertrag geregelt, den der Evangelische Bund mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und mindestens einem weiteren Vertragspartner abschließt.
§ 4 Organe des Evangelischen Bundes
Organe des Vereins sind
der Zentralvorstand
der geschäftsführende Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 5 Der Zentralvorstand
1. Dem Zentralvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
– Die Präsidentin/der Präsident, die stellvertretende Präsidentin/der stellvertretende Präsident, die/der Generalsekretär/in, die Leiterin/der Leiter des Konfessionskundlichen Instituts,
– Die Vorsitzenden der Landesverbände oder eine Vertreterin/ein Vertreter
– Die /Der Vorsitzende des Kuratoriums für das Konfessionskundliche Institut
– Die Evangelische Kirche in Deutschland kann eine/n von ihr benannte/n Vertreterin/er entsenden, die/der dann mit Stimmrecht an den Sitzungen teilnimmt.
2. Der Zentralvorstand ist zur Beratung und Entscheidung aller Angelegenheiten des Evangelischen Bundes berufen. Seine Beschlüsse binden den geschäftsführenden Vorstand. Insbesondere beschließt er über die Grundsätze der Vereinsarbeit und hat folgende Aufgaben:
a)
- Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters
- Die Wahl einer/s Vertreterin/s, die/der in das Kuratorium für das Konfessionskundliche Institut entsandt wird.
- Die Wahl einer/eines Generalsekretärin/Generalsekretärs des Evangelischen Bundes aus den Mitgliedern des Kollegiums des Konfessionskundlichen Instituts. Er nimmt in der Regel zugleich die Geschäftsführung des Konfessionskundlichen Instituts wahr.
Die Wahlen erfolgen in jeweils getrennten Wahlgängen für die Dauer von sechs Jahren. Wiederwahl ist möglich.
b) Der Beschluss über den Haushaltsplan nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
c) Änderungen der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
d) Festlegung des von den Mitgliedern zu entrichtenden Mindestbeitrages sowie den von den Landesverbänden an den Evangelischen Bund abzuführenden Anteilen ihrer Einnahmen.
e) Bestimmung und Wahl von Ausschüssen.
f) Die Abgrenzung des Gebietes der Landesverbände, das im allgemeinen mit den Grenzen größerer Kirchengebiete übereinstimmen soll.
3. Der Zentralvorstand tritt unter Leitung des/der Präsidenten/in oder seines/seiner Stellvertreters/in nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, regelmäßig anlässlich der Generalversammlung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Der Zentralvorstand ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch den/die Präsidenten/in oder in seinem/ihrem Auftrag durch den/die Generalsekretär/in. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu machen, die in der Sitzung geändert oder erweitert werden kann, sofern nicht eine Änderung der Satzung beschlossen werden soll.
Über den Sitzungsverlauf ist durch einen vom Zentralvorstand zu wählenden Schriftführer/in, der/die selbst nicht Zentralvorstandsmitglied sein muss, eine Niederschrift zu fertigen, aus der der Gegenstand der Verhandlung, die gestellten Anträge und das Ergebnis der Verhandlung ersichtlich sein müssen. Die Niederschrift ist vom/von der Präsidenten/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichen.
§ 6 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, ihrer/seinem Stellvertreterin/er und der/dem Generalsekretär(in) sowie – mit beratender Stimme – der Leiterin/dem Leiter des Konfessionskundlichen Instituts und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer des Konfessionskundlichen Instituts.
2. Er hat folgende Aufgaben:
a) Er vertritt den Evangelischen Bund gerichtlich und außergerichtlich. Seine stimmberechtigten Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind je einzeln und unbeschränkt zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist jedoch der/die Stellvertreter/in des/der Präsidenten/in nur bei dessen Verhinderung und die/der Generalsekretär(in) nur bei Verhinderung des/der Präsidenten/in und dessen/deren Stellvertreter/in zur Vertretung befugt.
b) Die Führung der Geschäfte des Evangelischen Bundes.
c) Die Anstellung und Entlassung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/er des Konfessionskundlichen Instituts sowie die Betrauung mit der Leitung regelt sich nach dem in § 3 Abs. 2 genannten Vertrag und erfolgt nach Zustimmung des Kuratoriums.
d) Verwaltung des Vermögens.
3. Der geschäftsführende Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal oder auf Antrag von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder zusammen.
An Angelegenheiten, die ihr Dienstverhältnis betreffen, dürfen Bedienstete des Evangelischen Bundes, die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind, an den Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt regelmäßig anlässlich der Generalversammlung des Evangelischen Bundes, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Mitgliederversammlung zusammen. Zu ihr ist durch besondere Einladungsschreiben oder durch Bekanntmachung im Mitgliederblatt unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem Tagungstermin einzuladen.
2. Bei der Mitgliederversammlung ist ein Bericht über die Bundestätigkeit, Aktivitäten, Planungen und andere wichtige Bundesangelegenheiten sowie ein gesonderter Bericht über die geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere über die finanzielle Lage des Vereins zu erstatten. Die Mitglieder der Versammlung können darüber hinaus Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins verlangen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Sie kann Beschlüsse fassen, über deren Erledigung der Zentralvorstand in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten hat.
3. Sie entscheidet über die Auflösung des Vereins.
4. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf jedoch der Zustimmung von mehr als 4/5 der erschienenen und mehr als der Hälfte aller Vereinsmitglieder.
5. Die korporativen Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung von einem nach ihrer Ordnung vertretungsberechtigten Vertreter vertreten. Das zuständige Organ kann auch einen besonderen Vertreter bestellen.
6. Die in der Versammlung gestellten Anträge und Entscheidungen sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom /der Generalsekretär/in oder einem anderen von der Versammlung gewählten Schriftführer/in anzufertigen und von ihm/von ihr und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
7. Die Versammlungsleitung hat der Präsident/die Präsidentin oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 8 Vermögensverwaltung
1. Die für seine Arbeit erforderlichen Mittel erhält der Evangelische Bund aus Zuwendungen kirchlicher Stellen, insbesondere der Evangelischen Kirche in Deutschland, aus den Beiträgen seiner Mitglieder, Kollekten und Spenden.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie sind entweder laufend für diese Zwecke auszugeben oder zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Art der Mittelverwendung muß aus der Jahresrechnung ersichtlich sein.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Deckung der Verbindlichkeiten übrig bleibende Vereinsvermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Mitglieder haben bei Auflösung ebenso wie bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
1. Die Neufassung der Satzung vom 08. Oktober 1992 in der Fassung vom 13. Oktober 2005 tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.
2. Auch nach Wirksamwerden der Satzungsänderungen behalten der bisherige Präsident, sein Stellvertreter, der Bundesdirektor als Leiter des Konfessionskundlichen Instituts und der Geschäftsführer (früher Generalsekretär) ihre Ämter bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode.



