Springen Sie direkt: zum Hauptmenü |  zum Untermenü |  zum Inhalt |  zum Servicemenü |  zu Zusatzinformationen / Zusatzfunktionen

Navigation


Satzung

Satzung des Evangelischen Bundes - Landesverband Nordelbien
(Stand vom 25.02.2000)

I. Allgemeines
§ 1
Name und Sitz

Der Landesverband Nordelbien des Evangelischen Bundes umfaßt alle Mitglieder des Evangelischen Bundes im Gebiet der Nordelbischen Evangelisch - Lutherischen Kirche. Er ist eine Gliederung des Evangelischen Bundes e.V. in Bensheim und erkennt dessen Satzung als für sich verbindlich an. Er führt den Namen "Evangelischer Bund, Landesverband Nordelbien" und hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2
Zweck

(1) Der Landesverband will in Übereinstimmung mit der Satzung und den Grundsätzen des Evangelischen Bundes e.V. die Botschaft der Reformation ökumenisch zur Geltung bringen und vertreten.

(2) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

II. Mitglieder
§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle evangelischen Christen werden, die die Grundsätze des Evangelischen Bundes anerkennen und seinen Zweck fördern.

(2) Evangelische Kirchengemeinden, Verbände und Vereine können körperschaftlich die Mitgliedschaft erwerben.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in den Landesverband und durch Zahlung des Mitgliederbeitrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Landesverbandes.


§ 4
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind dazu aufgerufen, die Arbeit des Evangelischen Bundes zu fördern, an den Veranstaltungen teilzunehmen und neue Mitglieder zu werben. Sie sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen. Sie sollen nach ihren Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und die Lasten des Landesverbandes mittragen.

§ 5
Rechte der Mitglieder


(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Landesverbandes und dessen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied erhält kostenlos die Mitgliederzeitschrift des Evangelischen Bundes.


§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Landesverbandes und muß spätestens drei Monate vor Schluß des Kalenderjahres erklärt werden.

(3) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied dem Evangelischen Bund und seinen Grundsätzen entgegenhandelt oder trotz schriftlicher Mahnung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Sie ist dem Betreffenden schriftlich bekanntzugeben und entbindet nicht von der Zahlung der rückständigen Beiträge. Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Streichung aus der Mitgliederliste kann Einspruch an den Geschäftsführenden Vorstand des Evangelischen Bundes eingelegt werden.


III. Organe des Landesverbandes

§ 7
Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Landesverbandes.

(2) Sonstige Mitglieder des Evangelischen Bundes können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens jedes zweite
Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
mindestens 30 Tage vorher.

Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden aufgestellt. Sie ist vor der Sitzung von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen und kann von ihr ergänzt werden. Eine
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
Erschienenen beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und des
Schatzmeisters entgegen und entlastet Vorstand und Schatzmeister.

(6) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Jahresbeitrages.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über Satzungsänderungen. Der Beschluß über die Auflösung des Landesverbandes bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 9
Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertr. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie sechs weiteren Mitgliedern, die für die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied vom Vorstand zu wählen.

(3) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr - zusätzlich auf Antrag von vier Vorstandsmitgliedern - nach vorheriger Mitteilung der Tagesordnung zusammen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn sechs Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Über die Vorstandssitzung und insbesondere über die gefaßten Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlußfähigkeit festzustellen ist. Sie ist von dem
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, in der Regel von dem Schriftführer, zu
unterzeichnen.

(5) Der Vorstand kann notfalls, ohne zu einer Sitzung zusammenzukommen, Beschlüsse auf schriftlichem Wege fassen. Solche Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit. Sie sind nachträglich zu protokollieren und vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(6) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Landesverbandes. Erklärungen, die den Landesverband in vermögensrechtlicher Hinsicht verpflichten sollen, sind von dem Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied, in der Regel von dem Schatzmeister, zu unterzeichnen. Das gleiche gilt bei der Erteilung von Vollmachten.


§ 10
Der Vorsitzende des Landesverbandes

(1) Der Landesverband wird von seinem Vorsitzenden verantwortlich geleitet und vertreten.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des Landesverbandes. Er leitet die Sitzungen und Tagungen und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus. Im Falle seiner Abwesenheit werden diese Aufgaben von dem stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.


IV. Vermögens- und Kassenverwaltung

§ 11
Vermögens- und Kassenverwaltung

(1) Die zur Durchführung seiner Arbeit notwendigen Mittel erhält der Landesverband aus den Beiträgen seiner Mitglieder sowie aus freiwilligen Zuwendungen (Kollekten, Spenden, Beihilfen).

(2) Die Verwaltung des Verbandsvermögens und die Verfügung darüber ist Aufgabe des Vorstandes. Die Kasse des Landesverbandes verwaltet der Schatzmeister. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu machen. Die Jahresrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitglieder geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Erteilung der Entlastung vorzulegen.

(3) Alle Mittel des Landesverbandes sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden und entweder laufend für diese Zwecke zu verwenden oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen.

(4) Über die Einrichtung und Verwendung von zweckgebundenen Fonds entscheidet der Vorstand.

(5) Die Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vermögen oder dessen Erträge. Zweckentfremdende oder unangemessen hohe Vergütungen dürfen weder an Mitglieder noch an dritte Personen gezahlt werden. Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, haben sie grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.

(6) Kosten, die mit den Aufgaben des Landesverbandes unmittelbar zusammenhängen, dürfen aus Mitteln des Landesverbandes beglichen werden.

(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12
Auflösung des Landesverbandes

Bei Auflösung des Landesverbandes fällt dessen Vermögen an den Evangelischen Bund e.V. in Bensheim.

V. Inkrafttreten

§ 13
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. Februar 2000 in Klecken beschlossen und tritt am Tage nach der Genehmigung durch den Zentralvorstand am 29. Februar 2000 in Kassel in Kraft.

 


Zusatzinformationen / Zusatzfunktionen:

500 Jahre evangelische Kirchenmusik - mit einer Studientagung in Bensheim vom 15. bis 18. März 2012 geht der Evangelische Bund in Hessen und Österreich diesem Thema nach. Anmeldungen sind ab jetzt möglich.
Evangelischer Bund und Konfessionskundliches Institut haben die Umstellung auf klimaneutralen Druck abgeschlossen.
"Religion ist, wenn man trotzdem stirbt" - ein Zwischenruf von Paul Metzger zum Buch des Kabarettisten Jürgen Becker.
Das pfingstlich-charismatische Christentum ist weltweit die am stärksten wachsende Richtung des Christentums. Auch in Deutschland sind in vielen Gemeinden und Kirchen Elemente charismatischer Frömmigkeit seit Jahren etabliert.
Thorsten Schäfer-Gümbel plädierte bei der 103. Generalversammlung für eine stärkere Rolle der Religion in der Gesellschaft: „Religion muss im öffentlichen Raum stattfinden.“
Eine "Ökumene des Respekts und der Anerkennung" fordert die Präsidentin des Evangelischen Bundes, Prof. Dr. Gury Schneider-Ludorff.