Die Satzung des Landesverbandes Württemberg
Die Satzung des Landesverbandes Württemberg des Evangelischen Bundes können sie
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Satzung
EVANGELISCHER BUND / LANDESVERBAND WÜRTTEMBERG
§ 1 Name und Aufgabe des Vereins
(1) Der Verein ist ein Glied des Evangelischen Bundes e.V. in Bensheim.
Er führt den Namen
Landesverband Württemberg des Evangelischen Bundes,
ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Stuttgart.
(2) Der Verein ist Nachfolger des erstmals am 27.10.1909 in das Vereinsregister eingetragenen Württembergischen Hauptvereins des Evangelischen Bundes.
(3) Der Verein fördert und vertritt die Bestrebungen des Evangelischen Bundes entsprechend den Gegensätzen und der Satzung dieses Bundes im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Er will die biblische Botschaft im Sinn der Reformation in den konfessionellen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Verhältnissen der Gegenwart zur Geltung bringen.
(4) Diese Aufgabe erfüllt er durch Gottesdienste, Vorträge, Seminare und ähnliche Veranstaltungen, sowie durch die Verbreitung wissenschaftlichen und volkstümlichen Schrifttums und durch die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu solchen Gruppen und Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen.
(5) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Landesverbands kann jeder evangelische Christ werden, der die Ziele des Evangelischen Bundes bejaht und seine Arbeit fördern will.
(2) Evangelische Kirchengemeinden sowie kirchliche Werke und Vereine mit Sitz im Gebiet der Evangelischen Landeskirche in Württemberg können dem Landesverband als korporative Mitglieder beitreten.
(3) Evangelische Christen und Evangelische Kirchengemeinden im Sinne von Abs.1 und 2 sind auch Angehörige und Gemeinden von evangelischen Freikirchen, sofern diese Kirchen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen sind.
(4) Die Aufnahme in den Landesverband erfolgt durch Annahme eines entsprechenden schriftlichen Antrags durch den Vorstand.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Landesverbands teilzunehmen und haben Anspruch auf Gehör in der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung eines korporativen Mitgliedes, schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt oder durch Ausschluss. Im Falle des Austritts ist der volle Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen und Grundsätzen des Evangelischen Bundes entgegenhandelt oder sonst das Ansehen des Bundes nachhaltig schädigt oder in zwei aufeinander folgenden Jahren trotz Mahnung keinen Beitrag bezahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Diesem ist der Beschluss schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann wegen des Ausschlusses innerhalb von einem Monat nach Mitteilung des Beschlusses eine Entscheidung durch das Präsidium des Evangelischen Bundes beantragen.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 4 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins gehören an:
der Vorsitzende des Landesverbands, der Geschäftsführer, zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden, der Schatzmeister, mindestens sechs, höchstens zwölf weitere Vereinsmitglieder.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorsitzende des Landesverbands und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Sie sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.Im Verhältnis zum Verein ist der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Landesverbands zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt.
(4) Der Vorsitzende des Landesverbands leitet die Veranstaltungen des Vereins, insbesondere die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung aus und leitet, soweit nicht der Vorsitzende oder der Vorstand ausschließlich zuständig ist, die Geschäfte des Vereins.
(5) Der Schatzmeister stellt den Haushaltsplan auf, führt die Kasse, erledigt unter Berücksichtigung von § 6 die anfallenden Kassengeschäfte. Er erstattet jährlich einmal der Mitgliederversammlung Bericht über die Finanz- und Kassenlage des Vereins.
(6) Der Vorstand entscheidet in allen wichtigen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Er beschließt über die Grundsätze der Vereinsarbeit, den Haushaltsplan, die Verwendung der verfügbaren Mittel, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, die Änderung der Satzung und den Ausschluss von Mitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Zur Satzungsänderung und zum Ausschluss eines Mitglieds bedarf es der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands.
(7) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Zu den Sitzungen ist vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung einzuladen. Eine Sitzung muss anberaumt werden, wenn dies mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder schriftlich beantragen. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten nach den für Pfarrer der Landeskirche geltenden Vorschriften.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr berufen. Zu ihr ist durch besonderes Schreiben oder durch Bekanntmachung der Tagung im Mitgliederblatt des Evangelischen Bundes unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem Tagungstermin einzuladen.
(2) Einmal jährlich hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und einen Kassenbericht vorzutragen. Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegenheiten des Vereins Auskunft verlangen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Sie kann Beschlüsse fassen, über deren Erledigung der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten hat. Sie entlastet den Vorstand und den Schatzmeister. Sie entscheidet über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf jedoch der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder und von mehr als der Hälfte aller Vereinsmitglieder.
(4) Die korporativen Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung von einem nach ihrer Ordnung vertretungsberechtigten Abgeordneten vertreten. Das zuständige Organ kann einen besonderen Vertreter bestellen.
§ 6 Vermögens- und Kassenverwaltung
(1) Die für seine Arbeit erforderlichen Mittel erhält der Verein durch Zuschüsse der Landeskirche, Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Die Kassengeschäfte und die Verwaltung des Vermögens des Vereins führt der Schatzmeister unter Aufsicht des Vorstands. Er hat dem Vorstand jährlich mindestens einmal einen Kassenbericht zu erstatten.
(3) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Schatzmeisters die Durchführung der Buchführungsarbeiten, die Annahme und Ausführung von Zahlungen auch einer anderen kirchlichen Verwaltung übertragen.
(4) Die Jahresrechnung ist durch einen vom Vorstand zu bestellenden, unabhängigen Prüfer oder eine Prüfungsbehörde zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist vor der Entlastung des Schatzmeisters der Mitgliedsversammlung mitzuteilen.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Über die Sitzungen des Vorstands und die Tagungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu erstellen, aus denen die gestellten Anträge, das Ergebnis der Beratung über die Anträge, sowie die sonst gefassten Beschlüsse ersichtlich sein müssen. Die Abfassung der Niederschriften ist Sache des Geschäftsführers. Der Vorstand kann sie auch einem anderen Mitglied des Vorstands oder der Mitgliederversammlung übertragen.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des Zentralvorstandes des Evangelischen Bundes.
(3) Wird der Verein aufgelöst, fällt sein Vermögen an den Evangelischen Bund e.V. in Bensheim. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Kann die Übertragung des Vermögens auf den Evangelischen Bund nicht ausgeführt werden, darf das nach Deckung aller Verbindlichkeiten bleibende Vermögen nur für kirchliche Zwecke verwendet werden. Beschlüsse hierüber fasst der im Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindliche Vorstand im Einvernehmen mit der Landeskirche und mit Zustimmung des Finanzamts.
(4) Diese Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch den Zentralvorstand des Evangelischen Bundes in Kraft.
Anmerkung:
Die vorstehende Satzung wurde am 27.10.1990 vom Vorstand des Landesverbandes
Württemberg beschlossen, am 26.2.1991 vom Zentralvorstand des Evangelischen
Bundes in Bensheim genehmigt, am 19.03.1992 ins Vereinsregister des Amtsgerichts
Stuttgart/Registergericht eingetragen.


