Abendmahl - 12 Thesen
12 Thesen zum konfessionskundlichen Kontext und zu ökumenischen Konflikten
1. Der Papstbesuch in Deutschland im Herbst 2011 hat erneut die Erwartungen und Wünsche wie die ökumenischen Grenzen einer Abendmahlsgemeinschaft vor Augen geführt. Es gab nicht einmal für konfessionsverschiedene Familien „Gastgeschenke“. Schon beim Ersten Ökumenischen Kirchentag 2003 in Berlin wurde deutlich: Die römisch-katholische Kirche wie die Ostkirchen kennen keine eucharistische Gastbereitschaft mit Christen anderer Kirchen. Priester, die andere Wege gingen, verloren ihr Amt. Auch beim Zweiten Ökumenischen Kirchentag in München gab es entsprechende Drohungen und keine offiziellen Ausnahmen. Die medienwirksame Artoklasiefeier auf dem Odeonsplatz verwischte die theologischen Differenzen und die damit verbundenen Belastungen für die Ökumene am Ort.
2. Aber nach den Berichten des Neuen Testaments kann es keine Ökumene ohne Abendmahl geben, weil Jesus Christus die ganze Christenheit an seinen Tisch ruft. Vor mehr als 30 Jahren schon hat uns der Ökumeniker Ernst Lange ins Stammbuch geschrieben: „Jesu Tisch kannte keine Zulassungsprobleme außer der Frage, ob einer sich treffen ließ von der Liebe Jesu.“ Umso betrüblicher ist es deshalb, dass die evangelischen Kirchen selbst Jahrhunderte lang untereinander keine Abendmahlsgemeinschaft erreichen konnten. Erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts begannen sie allmählich, sich anderen Kirchen und Konfessionen gegenüber gastbereit beim Herrenmahl zeigen. Die heutige evangelische Grundposition zum Abendmahl im ökumenischen Kontext ist in der Leuenberger Konkordie von 1973 festgehalten: „Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein. Er gewährt uns dadurch Vergebung der Sünden und befreit uns zu einem neuen Leben aus Glauben. Er lässt uns neu erfahren, daß wir Glieder an seinem Leibe sind. Er stärkt uns zum Dienst an den Menschen.“ (Nr. 15).
3. Es ist nach meiner Überzeugung daher eine regelrechte ökumenische Pflicht, Lehre und Leben der ostkirchlichen Orthodoxie und der römisch-katholischen Kirche kennen zu lernen, denn: Infolge ihres Amts-, Kirchen- und Sakramentsverständnisses praktizieren sie auch heute noch eine Ökumene ohne Eucharistiegemeinschaft mit Christinnen und Christen aus anderen Kirchen. Die evangelischen Kirchen zählen eine konkrete Gestalt des Amtes und der kirchlichen Ordnungen nicht zu den konstitutiven Elementen von Kirchengemeinschaft. Daher sind nach evangelischem Verständnis verschiedene Abstufungen von Abendmahlsgemeinschaft (und damit von Kirchengemeinschaft) möglich:
- Die „offene Kommunion“ (einseitige Zulassung aller Getauften zum Abendmahl). Eine pastoraltheologische Verlautbarung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) von 1975 wurde nach und nach auch von den anderen Landeskirchen der EKD übernommen. Bereits 1954 hatte schon der Reformierte Weltbund in dieser Richtung entschieden.
- Die „Interkommunion“ (gegenseitige Einladung oder Zulassung zweier Kirchen) wurde in Deutschland 1985 zwischen der EKD und der Alt-Katholischen Kirche vereinbart und 1996 mit den Mennoniten.
- Die Interzelebration (ein Pfarrer/eine Pfarrerin der einen Kirche leitet in der anderen Kirche das Abendmahl) gilt seit 1988 zwischen der EKD und der Kirche von England.
- Mit der Evangelisch-methodistischen Kirche konnte 1987 die EKD sogar volle Kirchengemeinschaft erreichen, die eine Abendmahls- und Kanzelgemeinschaft einschließt; diese gilt europaweit auch für alle Mitgliedskirchen der „Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa- Leuenberger Kirchengemeinschaft“ auf der Basis der bereits genannten Leuenberger Konkordie.
4. Ökumene verdient im eigentlichen Sinn des Begriffs nur dann ihre Berechtigung, wo Kirchen sich als Kirchen auf Augenhöhe, anerkennen. Daran hat leider - wie zu erwarten und befürchten war - auch die am 31. Oktober 1999 in Augsburg ratifizierte „Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre“ nichts im Blick auf die Abendmahlsfrage geändert. Unter Aufnahme zentraler Texte des II. Vatikanischen Konzils wurde dies ein Jahr später in der Erklärung „Dominus Iesus“ von der römischen Glaubenskongregation nochmals bestätigt: Das Papstamt als das nach römischem Verständnis sichtbare Zeichen und der Papst als der Garant der kirchlichen Einheit sind zwar scheinbar nur ein internes katholisches Thema, weil dessen theologische Begründung und kirchenrechtlichen Machtbefugnisse von keiner anderen christlichen Kirche anerkannt sind. Aber doch hat diese Position Auswirkungen auf die aktuellen und ganz konkreten Fragen der Abendmahlsgemeinschaft.
5. Nach evangelischer Auffassung ist die Kirche „Geschöpf des Wortes Gottes“. Der Glaube erkennt die verborgene Kirche Jesu Christi in der Vielfalt der Kirchen überall dort als gegenwärtig, wo die Grundvollzüge der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament vorhanden sind. Es genügt (nach Artikel 7 des Augsburger Bekenntnisses von 1530) zur wahren Einheit der christlichen Kirche, dass „das Evangelium einträchtig im reinen Verständnis gepredigt und die Sakramente dem göttlichen Wort gemäß gereicht werden“. Die Grundlagen und die Quintessenz dieses evangelischen Verständnisses von Kirchengemeinschaft liegen daher in der Kompatibilität der verschiedenen Vermittlungsformen: Leitung der Kirche durch Ordinierte wie Nicht-Ordinierte, durch einen dem Evangelium entsprechenden „Petrusdienst“, durch Synoden- oder Konzilsbeschlüsse, durch ein in historischer Sukzession stehendes Bischofsamt oder durch synodal-presbyteriale Ordnung, Gottesdienstleitung durch ordinierte Theologinnen und Theologen oder durch entsprechend ausgebildete und beauftragte Personen. Die Gültigkeit des Abendmahls hängt nicht an der Person, die die Feier leitet. Christus lädt ein, er allein leitet und sendet. Daher können um das Abendmahl keine konfessionellen Grenzen errichtet werden.
6. Die Unterschiede in der Vermittlung betreffen nicht den gemeinsam festgestellten vorgegebenen Grund der Kirche, nämlich Gottes rechtfertigendes Handeln, das die Kirche schafft, sondern die grundsätzlich veränderbare Gestalt der Kirche. An der evangelischen Unterscheidung von Glaubensgrund und Glaubenszeugnis scheinen sich die Geister zu trennen. Denn für die römisch-katholische Kirche sind Fragen der Leitung eben Glaubensfragen. Eine Koexistenz gleichberechtigter Kirchen ist heute und wohl auch in absehbarer Zeit weder für den römischen Katholizismus noch für die ostkirchliche Orthodoxie denkbar.
7. Die sog. Verwerfungen in den Bekenntnissen des 16. Jahrhunderts sind heute weithin bedeutungslos geworden. Dies gilt bedauerlicherweise trotz des Projekts „Lehrverurteilungen kirchentrennend?“ nicht beidseitig im Dialog mit Rom. Neben großen Gemeinsamkeiten im Verständnis des urchristlichen Herrenmahls gibt es evangelischerseits aber etwa beim Opferverständnis der römischen Messe oder bei der Wandlungslehre (der sogenannten Transsubstantiation) noch Anfragen. Dennoch werden alle getauften Christen zum evangelischen Abendmahl eingeladen, wenn sie dort das Mahl des Herrn wiederzuerkennen glauben.
8. Die Leitung der Abendmahlsfeier gilt nach evangelischem Verständnis als zweitrangig, muss aber geordnet sein. Eine vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland 2003 vorgelegte Orientierungshilfe hat dies sehr klar in Erinnerung gerufen: Die Ordination zum evangelischen Pfarramt ist „keine Weihe, die eine besondere Fähigkeit im Blick auf das Abendmahl und seine Elemente vermittelt“. Die Leitung der Abendmahlsfeiern liegt in der Regel in den Händen ordinierter Pfarrerinnen und Pfarrer. Dennoch haben die Landeskirchen längst gute Erfahrungen gemacht, in dem sie erprobte und geschulte Gemeindeglieder mit der Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung beauftragt haben. Prädikanten/-innen sind ein wichtiges Zeichen des gelebten Allgemeinen Priestertums der Glaubenden.
9. Bis heute in der öffentlichen Diskussion ungelöst ist die Frage, ob trotz der bestehenden Vorbehalte bzw. der einseitigen Gastbereitschaft praktisch in den Gottesdiensten damit umzugehen ist. Sollten nicht alle getauften Christinnen und Christen gleich welchen Alters gastweise eingeladen werden? Wir dürfen entsprechend unseres evangelischen Sakraments- und Kirchenverständnisses nicht ängstlich danach fragen, ob wir dadurch Christen anderer Konfessionen in Gewissenskonflikte bringen, denn wir würden damit gerade engagierten römisch-katholischen Mitchristen keinen guten Dienst erweisen.
10. Über die verbindende Taufe und über einen ausreichenden Grundkonsens im Amtsverständnis wurde schon im Vorfeld des Ersten Ökumenischen Kirchentages von Konfessionskundlern und Ökumenikern erneut intensiv nachgedacht: Nach 1 Kor 12,13 ist die Taufe Eingliederung in den Leib Christi und nicht nur in eine Konfessionskirche. Nach dem Ökumenismusdekret des Zweiten Vatikanischen Konzils begründet die Taufe „ein sakramentales Band der Einheit“ zwischen den getrennten Christen (Nr. 22). Die Grenzen des Leibes Christi sind auch nach katholischer Auffassung weiter als die Grenzen der eigenen Kirche. Dann scheint aber nicht die Zulassung eines Getauften zum Herrenmahl begründungsbedürftig, sondern seine Nichtzulassung. Dies haben die drei ökumenischen Institute in Bensheim, Strassburg und Tübingen mit ihrem inzwischen in sieben Sprachen übersetzten Projekt „Abendmahlsgemeinschaft ist möglich“ zum Ausdruck gebracht und gefordert: „Die Gewährung eucharistischer Gastfreundschaft findet eine ausreichende theologische Basis in den bereits vorliegenden Ergebnissen der ökumenischen Dialogkommissionen. Wir rufen die Kirchen auf, die Ergebnisse endlich zu rezipieren und in die Praxis umzusetzen. Eucharistische Gastfreundschaft ist möglich, ohne dass zuvor eine vollständige Übereinstimmung im Eucharistie- sowie Amts- und Kirchenverständnis erreicht sein muss.“ (S.73)
11. Die frühere Hamburger Bischöfin Maria Jepsen hat einmal die ökumenische Problematik und deren Lösung mit der menschlichen Hand verglichen, wo alle Finger gebraucht werden: ein römischer Daumen, ein reformierter Zeigefinger, ein lutherischer Mittelfinger, ein orthodoxer Ringfinger und ein freikirchlicher kleiner Finger. Gerade bei der Abendsmahlsgemeinschaft sollte man jedenfalls evangelischerseits nicht warten, bis es einmal eine menschliche Hand mit fünf gleichen Fingern geben könnte, sondern zupacken! Denn, so Ernst Lange: „Die wilden ökumenischen Experimente sind tatsächlich letzte Schritte, sie sind nach langen Diskussionen untereinander und mit den Obrigkeiten eine Flucht nach vorn. Und ich könnte mir keine schönere Beschreibung des Abendmahls denken als diese Formel unserer Sprache. Das Abendmahl ist die Flucht nach vorn.“ Wann mag diese Flucht allen auch kirchenamtlich erlaubt sein?
12. Immerhin hat sich neben den meisten evangelischen und orthodoxen Kirchen in Europa auch die römisch-katholische Kirche in der „Charta Oecumenica“ schon 2001 auf folgendes Ziel verpflichtet: nämlich „auf die sichtbare Einheit der Kirche Jesu Christi in dem einen Glauben hinzuwirken, die ihren Ausdruck in der gegenseitig anerkannten Taufe und in der eucharistischen Gemeinschaft findet sowie im gemeinsamen Zeugnis und Dienst“.
Literaturhinweise:
- Konfessionskundliches Institut (Hg.): Was eint, was trennt? Ökumenisches Basiswissen, Speyer ²2010, bes. 21-25.
- Abendmahlsgemeinschaft ist möglich. Thesen zur eucharistischen Gastfreundschaft, hg. von den Instituten für ökumenische Forschung in Strassburg und Tübingen und vom Konfessionskundlichen Institut Bensheim, Frankfurt/M. ²2007.
- Konfessionskundliches Institut Bensheim (Hg.): Warum nicht gemeinsam zum Abendmahl? (Faltblatt von 2005), mit Mail zu beziehen unter: info(at)ki-eb.de
- Das Abendmahl. Eine Orientierungshilfe zu Verständnis und Praxis des Abendmahls in der evangelischen Kirche, Gütersloh 2003
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