Omnium in mentem
Motu Proprio „Omnium in mentem“
Text in einer exklusiven deutschen Übersetzung bei [
kath.net]
Am 16. Dezember 2009 wurde das bereits am 26. Oktober unterzeichnete Motu Proprio „Omnium in mentem“ veröffentlicht, durch das Papst Benedikt XVI. Änderungen im Corpus Iuris Canonici (CIC) hinsichtlich des Amtes des Diakons sowie zum Eherecht vornimmt. Vor allem geht es dabei um Bestimmungen im CIC von 1983, die die Gültigkeit einer Ehe von Katholiken, die aus der Kirche ausgetreten sind („Ex-Katholiken“), betreffen.
Eheschließung von Ausgetretetenen
Mit Inkrafttreten des Motu Proprio (drei Monate nach Veröffentlichung in den Acta Apostolicae sedis) werden Personen, die aus der Kirche ausgetreten sind, bei der Eheschließung genauso behandelt wie „normale“ Katholiken. Bislang galt für Ausgetretene nicht die kirchliche Vorschrift, dass die Eheschließung vor einem Priester und in Anwesenheit von zwei Zeugen erfolgen muss. Weiter waren sie bislang von der Auflage entbunden, bei der Ehe mit einem Nichtkatholiken oder mit einem Nichtchristen zuvor eine Sondergenehmigung (Dispens) der jeweiligen Diözese einzuholen.
Diese Ausnahmen bedeuteten z.B., dass etwa die vor einem Standesbeamten geschlossene Ehe von zwei aus der Kirche Ausgetretenen kirchlich dennoch gültig war - und das meist ohne Wissen der Betroffenen. Die Änderung bedeutet eine Rückkehr zur Regelung des CIC von 1917. Danach sind alle katholisch Getauften hinsichtlich der kirchlichen Gültigkeit einer Ehe rechtlich gleich gestellt, egal ob sie sich kirchlich gebunden fühlen oder nicht. Sie alle brauchen eine kirchliche Erlaubnis, um kirchlich gültig zu heiraten. Wer nicht gemäß den kirchlichen Normen heiratet, dessen Ehe wird von der katholischen Kirche nicht anerkannt.
Relevant wird die Neuregelung vor allem für Personen, die nach einem Austritt wieder in die katholische Kirche eintreten wollen. Falls diese - etwa nach einer gescheiterten „zivilen“ Ehe - eine neue kirchliche Heirat planten, stand dem bislang die nach Kirchenrecht gültige erste Zivilehe entgegen. Nach den neuen Regelungen gilt eine solche Ehe als nichtkirchliche Ehe. Künftig gilt also der Grundsatz „einmal katholisch, immer katholisch" wieder ausnahmslos. Das hat Folgen für Länder wie Deutschland, die einen Kirchenaustritt vor staatlichen Behörden kennen. Der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte hatte am 13. März 2006 erklärt, dass eine Austrittserklärung vor einer staatlichen Behörde kein Kirchenaustritt im Sinne des Kirchenrechts sei; man bleibe weiterhin Mitglied der Kirche. Die Deutsche Bischofskonferenz dagegen betrachtet den Austritt vor einer staatlichen Autorität als Tatbestand des formalen Aktes des Abfalls mit der Folge der Exkommunikation. Der deutsche Kirchenaustritt ist bei Kirchenrechtlern höchst umstritten, wie jüngst der Fall Zapp in Freiburg zeigte.
Änderungen betreffen den Diakonat
Die Änderungen für den Diakonat betreffen die Canones 1008 und 1009 (CIC) über die unterschiedliche Beauftragung von Bischöfen, Priestern und Diakonen für die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens. Ein zusätzlicher Paragraph stellt klar, dass Bischöfe und Priester durch die Weihe „den Auftrag und die Fähigkeit empfangen, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, die Diakone sind dazu bestimmt, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Caritas zu dienen“.
Die neuen Aussagen zum Diakon sind der mitgelieferten Vatikan-Interpretation zufolge eine Angleichung des Kirchenrechts an die Lehre des Konzils und des Weltkatechismus. Die Änderungen seien nur formal, in der Sache habe sich nichts geändert. Der Dienst des Diakons werde keinesfalls herabgemindert.
Allerdings war das Handeln „in personam Christi“ bisher ein zentrales Argument gegen die Diakonenweihe von Frauen. Ob dafür nun – unbeabsichtigt ? – die Tür einen kleinen Spalt geöffnet wurde?
Martin Bräuer D.D.
ist Referent für Catholica am Konfessionskundlichen Institut Bensheim


