Satzung
Satzung der Stiftung „Bekennen und Versöhnen“ des Evangelischen Bundes
Präambel
Zur nachhaltigen Förderung der konfessionskundlichen und ökumenischen Arbeit des Konfessionskundlichen Instituts des Evangelischen Bundes begründet der Zentralvorstand des Evangelischen Bundes im Jahr des Gedenkens an den 100. Geburtstag von Kirchenpräsident Professor D. Wolfgang Sucker die Errichtung der „Stiftung ‚Bekennen und Versöhnen’ des Evangelischen Bundes“.
§ 1 Name und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen:
Stiftung „Bekennen und Versöhnen“ des Evangelischen Bundes
im englischen Sprachgebrauch:
Foundation „Confession and Reconciliation“ / Protestant Fellowship
(2) Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung in der Verwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit des Konfessionskundlichen Instituts des Evangelischen Bundes Bensheim.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln für
a) die Förderung von Projekten des Konfessionskundlichen Instituts, die dem Grundsatz von „Bekennen und Versöhnen“ in der konfessionskundlichen und ökumenischen Forschung, Lehre und Bildung dienen,
b) den wissenschaftlichen Austausch mit evangelischen Kirchen, Gemeinden und Einrichtungen in Europa, vor allem in Süd- und Osteuropa; insbesondere auch für die Förderung der Arbeit des „Evangelischen Arbeitskreises für Konfessionskunde in Europa“,
c) die Erhaltung und Modernisierung der Ausstattung des Konfessionskundlichen Instituts als Grundlage der wissenschaftlichen Arbeit,
d) und die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung im Sinne des konfessionskundlichen Leitmotivs „Bekennen und Versöhnen“.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 50.000,-€ (in Worten: fünfzigtausend Euro) ausgestattet.
(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden. Dazu gehören Zustiftungen zu Lebzeiten sowie von Todes wegen.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Stiftungsrat
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus den folgenden drei Mitgliedern:
a. Ein/e Vertreter/in des Zentralvorstands des Evangelischen Bundes e.V.
b. Ein/e Vertreter/in des Kuratoriums des Konfessionskundlichen Instituts
c. Ein Mitglied des Kollegiums des Konfessionskundlichen Instituts, i.d.R. der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von den entsendenden Institutionen nach deren Verfahrensregeln bestimmt. Ihre Amtszeit endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem entsendenden Gremium.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind dort kraft ihres o.g. Amtes tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen durch die Stiftung.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher oder eine Sprecherin.
(5) Bis zum Inkrafttreten der revidierten Satzung des Konfessionskundlichen Instituts (vsl. 2007) kann der Sitz des Mitgliedes des Kuratoriums vakant bleiben.
§ 6 Gründungskuratorium
(1) Um die Bedeutung Begründung der Stiftung im Jahre des 100. Geburtstages von D. Wolfgang Sucker zu würdigen, steht dem Stiftungsrat im Gründungsjahr der Stiftung ein Gründungskuratorium beratend zur Seite.
(2) Dem Gründungskuratorium gehören an:
a. Ein Vertreter/ eine Vertreterin der Familie Sucker
b. Der Präsident/ die Präsidentin des Evangelischen Bundes
c. Ein Vertreter/ eine Vertreterin des Leitenden Geistlichen Amtes der EKHN
d. Zustifterinnen und Zustifter, die sich an der Errichtung der Stiftung mit mindestens fünftausend Euro beteiligt haben.
(3) Aufgabe des Gründungskuratoriums ist insbesondere die Werbung neuer Zustifterinnen / Zustifter und die Beratung des Stiftungsrates in Hinblick auf die langfristigen Ziele der Stiftung.
(4) Den Vorsitz des Gründungskuratoriums führt der Präsident des Evangelischen Bundes. Entscheidungen werden entsprechend § 7 Abs. 2 gefasst.
(5) Das Gründungskuratorium tritt zweimal zusammen: Zur Errichtung der Stiftung und nach Ablauf eines Jahres. Danach wird dieses Gremium aufgelöst.
(6) Die Mitglieder des Gründungskuratoriums haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen durch die Stiftung.
§ 7 Aufgaben und Beschlussfassung
(1) Der Stiftungsrat beschließt auf Antrag des Kuratoriums des Konfessionskundlichen Instituts Bensheim über die Verwendung der Stiftungsmittel. Die Treuhänderin kann eine Vertretung mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen lassen.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von vier Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder auf Sitzungen und nur im Einvernehmen mit dem Kuratorium des Konfessionskundlichen Instituts und dem Zentralvorstand des Evangelischen Bundes gefasst werden.
(4) Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als Treuhänderin.
§ 8 Treuhandverwaltung
(1) Die EKHN verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie überweist die jährlich nach dem Haushaltsplan für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwendenden Erträge an das Konfessionskundliche Institut, das diese Mittel entsprechend der Beschlüsse des Stiftungsrates bewirtschaftet.
(2) Der Stiftungsrat legt der Treuhänderin innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den ordnungsgemäßen Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vor.
§ 9 Ausführung und Marketing
(1) Die Umsetzung der von der Stiftung geförderten Projekte liegt beim Geschäftsführer / der Geschäftsführerin des Konfessionskundlichen Instituts.
(2) Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Konfessionskundlichen Instituts sorgt der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin des Konfessionskundlichen Instituts für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten und unterstützt den Stiftungsrat in allen Marketingaktivitäten der Stiftung, insbesondere dem Einwerben von Spenden und Zustiftungen.
(3) Für die Aufgaben unter § 9 Abs. 1 bis 2 werden dem Konfessionskundlichen Institut die anfallenden Sachkosten auf Antrag von der Stiftung erstattet.
§ 10 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der jeweils geltenden Stiftungsgesetze.
§ 11 Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung
Die Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.
Die Umwandlung in eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts ist bei Beibehaltung des Stiftungszweckes möglich. Die Umwandlung setzt das Einvernehmen zwischen Stifter und Treuhänderin voraus.
§ 12 Anfallberechtigung
(1) Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an das Konfessionskundliche Institut Bensheim, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind.
(2) Im Falle der Auflösung des Konfessionskundlichen Instituts als Einrichtung des Evangelischen Bundes sollen die Stiftungserträge zugunsten des Evangelischen Bundes e.V. verwendet werden, der sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind.
Bensheim, 21.08.2006
Der Präsident des Evangelischen Bundes, Prof. Dr. Hans-Martin Barth
Der Vizepräsident des Evangelischen Bundes, Propst Dr. Sigurd Rink




